Transcript of the first part of a comprehensive paper.

 

The introduction of this paper is very informative. It shows, that Britain was blessed with an advanced Patent-legislation, from the seventeenth century onwards, which gave them an enormous industrial boost. This paper points also, that the existence of an adequate patent-legislation worked in favour of their early industrial advancement. It is hard to believe though, many German politicians had, up to 1877, a hostile "anti-patent" opinion (attitude).

 For details, please consider also: "Werner von Siemens und das deutsche Patentwesen"

 

Das neue Patentgesetz

Von Patentanwalt Paul Wiegand, Leiter der Patentabteilung der Siemens-Werke

Siemens Zeitschrift,

Band 17, April 1937, Heft 4, S. 177 - 186

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Am 1.10.1936 ist das am 8.5.1936 verkündete neue Patentgesetz in Kraftgetreten. Obwohl man sich schon seit der Verkündung des neuen Gesetzes schon eingehend mit den Neuerungen und Abänderungen befaßt hat, die gegenüber dem bis zum 1.10.1936 geltenden Rechtszustand geschaffen wurden, ist es auch heute, nachdem das Gesetz bereits seit einem halben Jahr in der Praxis gehandhabt wird, noch nicht verspätet, wenn man ihm unter den gleichen Gesichtspunkten seine Aufmerksamkeit zuwendet. Den noch stehen wir in der Zeit des Überganges, in der das alte recht ständig neben dem neuen steht, und in der sich vielerlei Wechselwirkungen zwischen beiden ergeben. Das schärft den Blick für die Mängel des alten und die Vorzüge des neuen Gesetzes und führt uns infolge des Abstandes, den wir zur alten Rechtsordnung bereits gewonnen haben, eindringlich vor Augen, daß wir am Beginn einer neuen Entwicklung des deutschen Patentwesens stehen.

An einem so wichtigen Wendepunkt in der Geschichte des deutschen Patentrechtes soll man auch den Blick zurückwenden und den wichtigen Entwicklungsstufen des Patentrechtes im allgemeinen, und des deutschen Patenrechtes im besonderen, einige Worte widmen. Hierzu hat grade das haus Siemens besondere Veranlassung, weil die Geschichte des deutschen Patentrechtes nicht zu trennen ist von dem Namen des Gründers unseres Hauses, Werner v. Siemens, und weil auf unseren Arbeitsgebieten der Elektrotechnik das Patentrecht in besonders hohem Maße, Bedeutung erlangt hat.

Die Geburtstätte des modernen Patentrechtes - und das bedeutet zugleich des Patentwesens im modernen Sine - ist England. Zwar finden sich bereits Mitte des 16. Jahrhunderts im Heiligen Römischen Reich wichtige Ansätze des Erfindungschutzes. Sie haben aber nicht zu einer selbstständigen Entwicklung und systematischen Erfassung und Anpassung des rechtes an die eigenartigen Bedingungen der schöpferischen geistestätigkeit auf technischem Gebiete geführt. In England erteilte die Krone im Anfang des 17. Jahrhundrets auf Grund des Statute of Monopolies dem ersten und wahren Erfinder für eine beschränkte Zeit das alleinige Ausführungsrecht als Belohnung dafür, daß er durch Bekanntgabe seiner Neuerung das Wissen der Nation bereichert hatte, statt die Erfindung geheimzuhalten. Solche Vorrechte wurden durch Aushändigung von offenen, mit dem königlichen Siegel versehenen Urkunden erteilt, sogenannten "Literae Patentes". Wenn die Erteilung auch ausschließlich Gnadenakt des Königs war und dieser Einrichtung anfänglich mancherlei Mängel anhafteten, so hat sie dennoch zu Englands wirtschaftlichen Aufschwung außerordentlich beigetragen. Die Grundlagen dafür hat neben dem Statute vor allem die verständnisvolle Handhabung dieses Gesetzes durch die englischen Richter geschaffen. Die Entwicklung in England hat die frage des Schutzes des Erfinders auch in anderen Ländern ins Rollen gebracht.

Dem englischen Statute of Monopolies folgte in den Wirren der französischen Revolution das erste französische Patentgesetz, das dem Erfinder den Rechtsschutz nicht mehr als Gnadenakt der Staatsgewalt gewährte, sondern ihm einer Rechtsanspruch auf Erteilung einräumte. Wenige Jahre später erließen auch die Vereinigten Staaten von Amerika ein Patentgesetz.

In Deutschland war noch im Anfang des 19. Jahrhunderts der patentschutz sehr unvollkommenentwickelt. Zwar hatte eine ganze reihe von deutschen Einzelstaaten gesetzliche Bestimmungen patentrechtlichen Inhalts, es wurde aber von ihnen nur in sehr kleinem Umfange Gebrauch gemacht, schon weil man, um für einen erheblichen Teil Deutschlands Patentschutz zu erhalten, diesen Schutz in etwa 20 Einzelstaaten hätte nachsuchen müssen. Außerdem waren die Behörden im allgemeinen erfinderfeindlich eingestellt. Die Erfinder verzichteten wegen der Schwierigkeiten meistens darauf, Schutzrechte in Deutschland zu nehmen. Statt dessen brachten sie ihre Erfindung nach England, dem Lande des technischen Fortschrittes, das ihre erfinderischen Leistungen anerkannte und ihnen den Lohn dafür gab. So war es kein Wunder, daß bedeutende Erfinder nach England auswanderten und zum Aufblühen der englischen Industrie beitrugen, während die deutsche Industrie keine oder oder doch nur geringfügige Fortschritte machte. Die Rückständigkeit der deutschen Erzeugnisse trat besonders stark auf der Weltausstellung in Philadelphia in Erscheinung, wo deutsche Waren von einem unvoreingenommenen deutschen Techniker als billig und schlecht bezeichnet wurden.

Einer der ersten, der die außerordentlich große Bedeutung eines guten Patentschutzes für den technischen Fortschritt in Deutschland erkannt hatte, war Werner von Siemens. Dem zähen Ringen des unter seinem Einfluß stehenden Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) ist es in erster Linie zu verdanken, daß 1877 endlich das lang ersehnte erste deutsche Patentgesetz Wirklichkeit wurde. Aus Platzmangel kann hier nicht die ganze Schwere des Kampfes geschildert werden, den die Vorkämpfer des deutschenPatentrechtes gegen das Unverständnis zu führen hatten, das die Behörden und weite Kreise, insbesondere die Volkswirte zeigten. Wie richtig die Auffassung war, daß Voraussetzung für jeden wirklichen Fortschritt der Technik ein ein guter Patentschutz ist, konnte nicht besser bewiesen werden als dadurch, daß die deutsche Technik unter dem Schutz des deutschen Patentgesetzes einen ungeahnten Aufschwung nahm. An Stelle des Gesetzes von 1877 trat 1891 mit nicht wesentlichen Neuerungen das zweite deutsche Patentgesetz, das mit einigen im Laufe der zeit vorgenommenen Abänderungen bis zum 1.10.1936 galt.

An der Reform dieses Gesetzes ist sehr lange gearbeitet worden. Erstmalig regte im Jahre 1909 der deutschen Verein für gewerbliches Eigentum eine Änderung dieses Gesetzes an. Diese Anregung wurde von der Reichsregierung aufgenommen und führte 1913 zur Veröffentlichung zur Veröffentlichung eines neue Entwurfes des Patentgesetzes. Die Erörterungen dieses Entwurfes wurden 1914 durch den Ausbruch des Krieges unterbrochen und kamen erst nach dem Kriege wieder im Fluß. Sie konnten aber bei dem herrschenden parlamentarischen System und dem Durcheinander der Parteien zu einem abschließenden Ergebnis nicht geführt werden, ja, der Grund von Beratungen im Reichsrat 1929 nachmals geringfügig abgeänderte Entwurf wurde nicht einaml im Reichstag beraten, obwohl er wiederholt, zuletzt noch 1932, dem Reichstag zur Beschlußfassung vorgelegt worden war.

 

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